Ordnung der eaf
Ordnung der Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienpolitik - Landesverband Württemberg
§ 1 Name, Wirkungskreis und Aufgabe
(1) Die Evang. Aktionsgemeinschaft für Familienpolitik Landesverband Württemberg (im Folgenden: eaf Württemberg) ist der freie Zusammenschluss von Verbänden, Werken, Einrichtungen im Bereich der evangelischen Kirche in Württemberg, die sich mit Familienfragen befassen.
(2) Die eaf Württemberg ist Mitglied der „Evang. Arbeitsgemeinschaft Familie e.V.“ in der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die eaf Württemberg vertritt die Evang. Landeskirche Württemberg in familienpolitischen Gremien und Verbänden auf Landesebene, insbesondere im Landesfamilienrat.
(4) Die eaf Württemberg verfolgt folgende Zwecke: theologisch-ethische, pädagogische, soziale, wirtschaftliche und rechtliche Fragen der Familienpolitik sollen beraten und in Aktionen und Stellungnahmen in der Öffentlichkeit vertreten werden. Zur Meinungsbildung können zu den jeweiligen Themen fachkompetente Personen hinzugezogen werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die eaf Württemberg erfüllt durch Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der eaf Württemberg. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der eaf Württemberg fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder können ihren Austritt aus der eaf Württemberg mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung wegen eines die eaf Württemberg schädigenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Es muss zuvor gehört werden.
§ 4 Organe
Organe der eaf Württemberg sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder nehmen ihre Rechte in der Mitgliederversammlung durch stimmberechtigte Delegierte wahr. Die Zahl der stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder ergibt sich aus der Anlage 1 zur Ordnung.
(2) Mitglieder des Vorstands, die nicht Delegierte sind, sind für ihre Person stimmberechtigt.
(3) Ein Mitglied des Oberkirchenrats der Evang. Landeskirche in Württemberg kann an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen und erhält die Protokolle.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstands
b) Beratung und Beschlussfassung zu den in § 1 Abs. 4 beschriebenen Aufgaben und zu den vorgelegten Anträgen
c) Beschlussfassung über Ordnungsänderungen und Auflösung der eaf Württemberg.
d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan, Genehmigung der Jahresrechnungen und Entlastung des Vorstands
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie wird von der/dem Vorsitzenden oder von ihrem/seinem Stellvertreter/in unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen und von ihr/ihm geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ordnungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Beschluss über die Auflösung der eaf Württemberg bedarf der Zustimmung von Zweidrittel aller Mitglieder.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung Arbeitsausschüsse einsetzen.
(5) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt das den Mitgliedern zugesandt wird.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) der / dem Vorsitzenden
b) der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) bis zu drei Beisitzer/innen aus dem Kreis der Delegierten
d) bis zu drei weiteren sachkundige Personen
e) dem / der Geschäftsführer/in.
f) einem/einer Vertreter/in des Evang. Oberkirchenrates der Evang. Landeskirche in Württemberg mit beratender Stimme.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und legt den Aufgabenbereich für den / die Geschäftsführer/in fest.
(3) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der / die Vorsitzende bzw. der / die stellvertretende Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Über die Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
§ 8 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
a) der / dem Vorsitzenden
b) der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem / der Geschäftsführer/in.
(2) Der geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäfte der eaf. Insbesondere führt er die Beschlüsse des Vorstands aus.
(3) Der / die Vorsitzende und sein/e / ihr/e Stellvertreter/in vertreten die eaf Württemberg. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Die Mitglieder des Vorstands erhalten die Protokolle der Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung wird nach näherer Bestimmung des Oberkirchenrats von der Einrichtung wahrgenommen, in der der / die Geschäftsführer/in angesiedelt ist. Vor der Bestellung des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin ist das Benehmen mit dem Vorstand der eaf Württemberg herbeizuführen.
§ 10 Liquidation
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der eaf Württemberg fällt das Vermögen an die Evang. Landeskirche in Württemberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kirchliche Zwecke im Sinne der geltenden Steuergesetze zu verwenden hat.
Die Ordnung wurde am 15.03.1982 von der Mitgliederversammlung beschlossen sowie am 12.09.1983, am18.10.2007 und am 28.10.2015 geändert.